Neues Tierarzneimittelgesetz tritt in Kraft

Imkerinnen und Imker müssen Dokumentationspflicht beachten
Im Zuge der Neuordnung des Gemeinschaftsrechts ist am 28.1.2022 die neue
EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 europaweit in Kraft getreten. In
Deutschland werden die Regelungen zur Tierarznei damit aus dem
Arzneimittelgesetz herausgelöst und in das neue Tierarzneimittelgesetz
(TAMG) überführt. Für Imkerinnen und Imker ändert sich dabei in der
Arzneimittelgabe zunächst nichts, weil die Regelungen des TAMG
weitgehend der bisherigen Rechtslage entsprechen.


Zwei Hinweise sind dennoch zu beachten. Die EU-Verordnung schreibt
Imkernden in Artikel 108 die Buchführung über die von ihnen verwendeten
Arzneimittel explizit vor. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist das auch
in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Der Deutsche Imkerbund e.V.
empfiehlt, alle Arzneimittelgaben in ein Bestandsbuch aufzunehmen – auch
jene, die ein Tierarzt angeordnet hat. Bei einer Kontrolle sorge das für
Klarheit. Das Bestandsbuch muss nicht unbedingt ein Buch sein, es kann sich
auch um eine lose Blattsammlung handeln. Wichtig ist aber, dass diese
Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren ist.


Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort
heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den
Zulassungsbedingungen angewendet.“ Damit sind Behandlungsmethoden wie
etwa die Ameisensäureeinbringung mit dem Schwammtuch verboten. Diese
weit verbreitete Schock-Behandlung ist in der Zulassung von Ameisensäure
nicht beschrieben und damit nicht zulässig. „Die EU wollte durch diese
Formulierung wohl privaten Experimenten einen Riegel vorschieben und hat
damit aber leider auch den Einsatz des Schwammtuchs verboten“, sagt Dr.
Michael Hardt, der im D.I.B.-Präsidium für Bienengesundheit zuständig ist.


— Veröffentlicht vom Deutscher Imkerbund e.V. (D.I.B.) —

Hier können sie das Bestandsbuch herunterladen