Satzung des Imkervereins Hatten und Umgebung e.V. (seit 1948)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Hatten und Umgebung e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Imkerverein ist Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.
§ 2 Rechtsform
Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Imkervereins ist es, die Bienenhaltung und ihre öffentliche Wertschätzung zu fördern und zu verbreiten, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen ihr Nutzen für Natur und Landwirtschaft erhalten bleibt.
Seine Aufgaben sind insbesondere
- die Förderung einer zeitgemäßen Bienenhaltung,
- die Förderung des Zuchtwesens,
- die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landespflege,
- die Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen,
- der Erhalt der Biodiversität sowie
- die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne dieser Aufgaben.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem zu, der an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitwirken will.
- Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, sie haben kein Stimmrecht.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluß schriftlich mitteilt.
- Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, kann der Abgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen.Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist genügt auch die Aufgabe des Kündigungsschreibens zur Post, wobei der Nachweis in diesem Fall durch den Poststempel geführt wird, der das Datum der Aufgabe zur Post ausweist.
§ 6 Ausschluß von Mitgliedern
Der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Beschluß wird mit der Abstimmung wirksam. Der Ausschlußantrag ist dem betroffenen Mitglied mindestens vier Wochen vor der Mit-gliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen per Ausschlußantrag mitzu-teilen. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, daß die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlußgrund vorliegt, ruhen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im voraus für das Geschäftsjahr erhoben. Die Festsetzung einer Aufnahmegebühr bedarf eines Beschlusses der Mitgliederver-sammlung, gleiches gilt für Eintrittsgelder, Umlagen und ähnliche Leistungen. Mitglieder, die mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Verzug sind, haben damit einen wichtigen Grund für ihren Ausschluß gemäß § 5 bewirkt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederver-sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und des Kassenführers erfolgt in geraden Jahren, in ungeraden Jahren werden der zweite Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Obleute für bestimmte Aufgaben zu wählen. Die Wahldauer beträgt ein Jahr. Weiterhin ist die Mitgliederversammlung berechtigt, einen stellvertretenden Schriftführer und einen stellvertretenden Kassenführer zu wählen. Diese würden nach dem Wahlmodus für Schriftführer und Kassenführer gewählt werden. Sie nähmen die Aufgabe eines Schriftführers oder Kassenführers im Vorstand wahr, wenn diese Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden oder dauernd verhindert sind. Der erweiterte Vorstand ist zur Vertretung des Vereins nicht befugt. Der Vorstand kann die Obleute, den stellvertretenden Schriftführer und den stellvertre-tenden Kassenführer zu den Vorstandssitzungen einladen; die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben beratende Stimme.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten, und zwar in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Für die Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einla-dungsschreiben zur Post; maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Alternativ ist die Absendung der Einladung, an die dem Verein zuletzt bekannte Email-Adresse, zur Wahrung der Frist ausreichend. Die Einladung muß die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlußfassung bestimmen.
Gegenstände der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Wahlen zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand,
- die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
- die Entlastung von Vorstandsmitgliedern und
- alle übrigen Beschlußfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erfor-derlich sind.
§ 12 Beschlußfähigkeit
Die Beschlußfähigkeit ist vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Enthal-tungen gelten als Ablehnungen. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Ver-eins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wo-chen nach Feststellung der mangelnden Beschlußfähigkeit eine weitere Mitgliederver-sammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig ist. Die Be-schlußfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 13 Protokollierung
Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder dem letzten Versamm-lungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedem Vereinsmitglied steht eine Abschrift des Protokolls auf Verlangen zu.
§ 14 Auflösung des Vereins
Nach dem Auflösungsbeschluß sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an „Gesellschaft der Freunde des Niedersächsische Landesinstitutes für Bienenforschung und bienenwirtschaftliche Be-triebslehre – Berufsimkerschule – in Celle e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt für den Wegfall des steuer-begünstigten Zweckes. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.01.2013 beschlossen.